Gebühren
Folgende Gebühren werden von der Gemeinde Stössing verordnet und eingehoben:
- Aufschließungsabgabe
- Friedhofsgebühren
- Gebrauchsabgabe
- Hundeabgabe
- Lustbarkeitsabgabe
- Kanalbenützungsgebühren und Kanalordnung
- Wasserabgabe
Aufschließungsabgabe
Die Einheitssatz der Aufschließungsabgabe gem. §38 (6) der NÖ-Bauordnung 1996 beträgt seit 1.1.2012 im gesamten Gemeindegebiet Stössing € 450,–
Verordnung Aufschließungsabgabe
Friedhofsgebühren
Die Grabstellengebühren, Verlängerungsgebühren, Beerdigungsgebühren, Enterdigungsgebühren und Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle einschl. Kühlanlage wurden am 22.02.2007 laut folgender Verordnung beschlossen:
Gebrauchsabgabe
Hundeabgabe
Die Hundeabgabe nach den Bestimmungen des NÖ-Hundeabgabegesetzes 1979 i. d. g. F. wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2011 wie folgt festgelegt:
- für Nutzhunde jährlich € 6,54 pro Hund
- für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 des NÖ-Hundehaltegesetzes jährlich € 80,– pro Hund
- für alle übrigen Hunde jährlich € 20,– pro Hund
Lustbarkeitsabgabe
Die Verordnung zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe wurde vom Gemeinderat am 2.11.2010 beschlossen und trat mit 1.1.2011 in Kraft. Die Höhe der Lustbarkeitsabgabe wurde mit 25% (bei Filmvorführungen 10%) von der Höhe des Entgelts (Eintrittsgeld) festgelegt.
Verordnung - Lustbarkeitsabgabe
Kanalbenützungsgebühren und Kanalordnung
Der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr gem. § 5 des NÖ-Kanalgesetzes 1977 wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2006 mit einer Höhe von € 2,08 festgelegt.
Verordnung - Kanalbenützungsgebühr
Die Kanalabgabenordnung nach Maßgabe des NÖ-Kanalgesetzes 1977 wurde am 5.11.2007 beschlossen:
Wasserabgabe
Die Wasserabgabenordnung gem. NÖ-Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wurde am 14.05.2003 beschlossen:

