Hundehaltung - Anmeldung
Wer sich als Hundehalterin oder Hundehalter ab dem 1. Juni 2023 einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat das der Gemeinde unverzüglich samt folgenden Angaben und Nachweisen zu melden:
Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde;
Im Fall des Haltens von Hunden gemäß § 2: Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
Bullterrier,
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier,
Dogo Argentino,
Pit-Bull,
Bandog,
Rottweiler und
Tosa Inu.
Die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll:Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde für alle Hunde
zusätzlich für Hunde gemäß § 2 und § 3 die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines Hundes hat den Nachweis der allgemeinen Sachkunde grundsätzlich bei der Meldung zu erbringen. Sollte dieser jedoch bei der Meldung noch nicht vorliegen ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen.
Der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter für einen Hund erworbene Nachweis der allgemeinen Sachkunde gilt auch als Nachweis für weitere Hundehaltungen. Die allgemeine Sachkunde ist vom Halter des Hundes somit „Nur einmal im Leben“ zu absolvieren.
Die gesetzlich geregelte Nachreichung des Nachweises der allgemeinen Sachkunde ab Meldung bei der zuständigen Gemeinde (binnen sechs Monaten ab Meldung des Hundes bei der zuständigen Gemeinde) gilt inhaltsgleich auch für die Erbringung des Nachweises der erweiterten Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungs-potential. Hier jedoch gibt es noch eine spezielle Regelung für junge Hunde der Nachweis der erweiterten Sachkunde ist dann innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes hat binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Gemeinde den Nachweis der erweiterten Sachkunde vorzulegen.
Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines auffälligen Hundes in der Gemeinde unter Angabe des neuen Hauptwohnsitzes bzw. des Namens und des Hauptwohnsitzes des neuen Hundehalters oder der neuen Hundehalterin, innerhalb von einer Woche zu melden.
FÜHREN VON HUNDEN
§§ 8 des NÖ Hundehaltegesetzes beinhaltet auch die Regelung zur Leinenpflicht und/oder Maulkorbpflicht.
Grundsätzlich ist der Halter oder die Halterin eines Hundes verpflichtet, sich beim Überlassen eines Hundes zum Führen oder Verwahren an andere Personen über deren Eignung bzw. Erfahrung zu überzeugen.
Gemäß § 8 Abs. 3 müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich Hunde mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.
Anders verhält sich dies bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden. Diese sind gemäß § 8 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine zu führen.
Zusätzlich besteht gemäß § 8 Abs. 5 NÖ Hundehaltegesetz für alle Hunde eine Maulkorb- und Leinenpflicht, falls dies erforderlich ist. Erforderlich ist das Anlegen von Maulkorb und Leine, wenn es auf Grund der äußeren Umstände notwendig ist, dass nur damit eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Menschen und Tiere ausgeschlossen werden kann.
Demonstrativ werden im Gesetz Beispiele angeführt an welchen Orten die Maulkorb- und Leinenpflicht jedenfalls gilt. Dabei handelt es sich um Orte die räumlich beengt sind (Lifte, Gondeln, Aufzüge), Orte, an denen sowohl eine räumliche Beengtheit zu erwarten ist als auch zusätzlich - aus Sicht des Hundes - mit Lärmbelästigungen gerechnet werden muss (Menschenansammlungen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Parkanlagen, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison, Veranstaltungen) und um Orte, die häufig von Kindern frequentiert werden (Schulen, Kindergärten, Horte, sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze), welche besonders zu berücksichtigen sind, da richtiges Verhalten gegenüber einem (aggressiven) Hund von Kindern nicht erwartet werden kann und Kinder sich zumeist von Hunden fürchten.
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN FÜR DAS HALTEN VON HUNDEN
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Unter einer unzumutbaren Belästigung versteht man z.B. das stundenlange Jaulen bzw. Bellen eines Hundes, welches einen Nachbarn in der normalen Nutzung seines Wohnbedürfnis stört.
Außerdem muss, wer einen Hund hält, die erforderliche Eignung aufweisen. Unter dieser versteht man sowohl die geistige, als auch die physische Eignung des Hundehalters bzw. der Hundehalterin.
Relevant sind in diesem Zusammenhang auch das Alter und die Gesundheit der Person des Hundehalters bzw. der Hundehalterin und der konkrete Hund.
Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten ist, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Der Schutzzweck dieser Rechtsnorm liegt darin eine Gefährdung anderer und des Tieres selbst zu verhindern.
BESEITIGUNG VON EXKREMENTEN
In § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz wird vorgeschrieben, dass der Hundeführer oder die Hundeführerin die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, öffentliche Parkplätze in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison, bei Veranstaltungen und in beengten Räumen wie z. B. Lifte, Aufzüge und Gondeln,, hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen muss.
NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 - Land Niederösterreich