NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026
Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
Der Antrag zum Heizkostenzuschuss kann ausschließlich bei der zuständigen Gemeinde, in der sich der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person befindet, gestellt werden.
Von der Förderung ausgenommen:
Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
(diese Personen erhalten automatisch einen NÖ Heizkostenzuschuss, dieser wird separat einmalig für die Heizperiode 2025/26 ausbezahlt)Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt.
Antragstellung:
Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5), bei den NÖ Bezirkshauptmannschaften, den NÖ Magistraten und den NÖ Gemeindeämtern sowie im Internet unter www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss erhältlich.
Anträge können pro Heizperiode ab 22. Oktober 2025 bis spätestens 31. März 2026 samt den erforderlichen Nachweisen bei der NÖ Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.
Die Gemeinde hat die inhaltliche und formelle Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen.