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NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026

Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Der Antrag zum Heizkostenzuschuss kann ausschließlich bei der zuständigen Gemeinde, in der sich der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person befindet, gestellt werden.

Von der Förderung ausgenommen:

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen

  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
    (diese Personen erhalten automatisch einen NÖ Heizkostenzuschuss, dieser wird separat einmalig für die Heizperiode 2025/26 ausbezahlt)

  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind

  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten

  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

  • Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt.

Antragstellung:

  • Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5), bei den NÖ Bezirkshauptmannschaften, den NÖ Magistraten und den NÖ Gemeindeämtern sowie im Internet unter www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss erhältlich.

  • Anträge können pro Heizperiode ab 22. Oktober 2025 bis spätestens 31. März 2026 samt den erforderlichen Nachweisen bei der NÖ Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.

  • Die Gemeinde hat die inhaltliche und formelle Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen.